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831.1 SG CH-SO

§ 76 Sozialgesetz (SG) - Lastenausgleich betreffend Finanzierung der Familienzulagen an nichterwerbstätige Personen

Sozialversicherungen und Ergänzungshilfen - Familienzulagen - Verfahren
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§ 76 SG · Lastenausgleich betreffend Finanzierung der Familienzulagen an nichterwerbstätige Personen

1. Unter den Familienausgleichskassen nach den §§ 38 und 39 wird für jedes Kalenderjahr ein besonderer Lastenausgleich betreffend Finanzierung der Familienzulagen an nichterwerbstätige Personen durchgeführt.

2. Die kantonale Familienausgleichskasse führt das Lastenausgleichsverfahren durch. Die daraus entstehenden Kosten werden ihr aus den Lastenausgleichszahlungen vergütet. Der Kanton übernimmt einen allfälligen Fehlbetrag der Durchführungskosten.

3. Familienausgleichskassen, deren Beitragseinnahmen von nichterwerbstätigen Personen höher sind als die an nichterwerbstätige Personen ausgerichteten gesetzlichen Familienzulagen einschliesslich der Verwaltungskosten, zahlen den Überschuss in diesen Lastenausgleich. Familienausgleichskassen, deren Beitragseinnahmen von nichterwerbstätigen Personen tiefer sind als die an nichterwerbstätige Personen ausgerichteten gesetzlichen Familienzulagen einschliesslich der Verwaltungskosten, erhalten den Fehlbetrag aus dem Lastenausgleich.

4. Reichen die Überschusszahlungen in den besonderen Lastenausgleich nicht aus, um die Fehlbeträge zu decken, trägt der Kanton die Differenz. Resultiert nach den Ausgleichszahlungen ein Überschuss im besonderen Lastenausgleich, wird er zur Finanzierung der Ausgleichszahlungen in Folgejahren verwendet.

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