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831.1 SG CH-SO

§ 75 Sozialgesetz (SG) - 3. Ausgleichsverfahren

Sozialversicherungen und Ergänzungshilfen - Familienzulagen - Verfahren
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§ 75 SG · 3. Ausgleichsverfahren

1. Familienausgleichskassen, deren eigener Risikosatz unter dem Lastenausgleichssatz liegt, zahlen den entsprechenden Differenzbetrag in den Lastenausgleich ein.

2. Familienausgleichskassen, deren eigener Risikosatz über dem Lastenausgleichssatz liegt, erhalten einen entsprechenden Differenzbetrag aus dem Lastenausgleich ausbezahlt.

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