§ 74 Sozialgesetz (SG) - 2. Ermittlung des Lastenausgleichs- und Risikosatzes
§ 74 SG · 2. Ermittlung des Lastenausgleichs- und Risikosatzes
1. Der Lastenausgleich basiert auf einem Lastenausgleichssatz und einem Risikosatz.
2. Der in Prozenten ausgedrückte Lastenausgleichssatz ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen den von allen Familienaugleichskassen im gesetzlichen Umfang ausgerichteten Familienzulagen und der AHV-pflichtigen Lohnsumme aller Familienausgleichskassen. Die Familienzulagen nichterwerbstätiger Personen werden dabei nicht berücksichtigt. Der Risikosatz in Prozenten berechnet sich auf die gleiche Weise wie der Lastenausgleichssatz, bezieht sich aber auf das Verhältnis der geleisteten Familienzulagen zur beitragspflichtigen Lohnsumme der einzelnen Familienausgleichskasse.
3. Der Risikosatz der einzelnen Familienausgleichskasse ergibt sich aufgrund der gleichen Berechnung bezogen auf die betreffende Familienausgleichskasse.