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831.1 SG CH-SO

§ 73 Sozialgesetz (SG) - Lastenausgleich betreffend Familienzulagen an Arbeitnehmende 1. Durchführung

Sozialversicherungen und Ergänzungshilfen - Familienzulagen - Verfahren
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§ 73 SG · Lastenausgleich betreffend Familienzulagen an Arbeitnehmende 1. Durchführung

1. Unter den zugelassenen Familienausgleichskassen wird für jedes Kalenderjahr ein Lastenausgleich durchgeführt.

2. Die kantonale Familienausgleichskasse führt das Lastenausgleichsverfahren durch. Die daraus entstehenden Kosten werden ihr vergütet und durch einen Zuschlag auf den Beitragszahlungen in den Lastenausgleich finanziert.

3. Die Revisionsstelle der kantonalen Familienausgleichskasse erstellt zu Handen des Verwaltungsrats einen Bericht über die gesetzeskonforme Durchführung des Ausgleichsverfahrens.

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