§ 72 Sozialgesetz (SG) - Finanzierung der Familienausgleichskassen
§ 72 SG · Finanzierung der Familienausgleichskassen
1. Die Beiträge an die Familienausgleichskassen werden in Prozenten der AHV-pflichtigen Lohnsumme erhoben.
2. Von nichterwerbstätigen Personen, deren AHV-Beitrag den Mindestbeitrag nach Artikel 10 AHVG übersteigt, werden Beiträge in Prozenten des AHV-Beitrags erhoben. Der Regierungsrat setzt den Prozentsatz einheitlich für alle Familienausgleichskassen, die das vorliegende Gesetz vollziehen, fest.
2bis. Von Selbständigerwerbenden werden Beiträge in Prozenten des AHV-pflichtigen Einkommens erhoben.
2ter. Die Familienausgleichskassen legen die Höhe der Beiträge auf den AHV-pflichtigen Lohnsummen und auf den AHV-pflichtigen Einkommen der Selbständigerwerbenden in Prozenten fest.
3. Die Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse werden vom Verwaltungsrat festgesetzt und sind für die ihr angeschlossenen Beitragspflichtigen der Gruppen der Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender einerseits und der Selbständigerwerbenden andererseits gleich hoch.
4. Die Beiträge dienen dazu, die Familienzulagen zu finanzieren, die Verwaltungskosten der Familienausgleichskassen abzugelten, eine angemessene Schwankungsreserve zu bilden und allfällige Zahlungen an die Lastenausgleiche zu finanzieren.