831.1
SG
CH-SO
§ 71 Sozialgesetz (SG) - Unterstellung und Beitragspflicht nichterwerbstätiger Personen
Sozialversicherungen und Ergänzungshilfen - Familienzulagen - Verfahren
§ 71 SG · Unterstellung und Beitragspflicht nichterwerbstätiger Personen
1. Nichterwerbstätige Personen gehören der Familienausgleichskasse derjenigen AHV-Ausgleichskasse an, der sie die AHV-Beiträge entrichten. Wenn diese in ihrem Wohnsitzkanton keine Familienausgleichskasse führt, ist die kantonale Familienausgleichskasse zuständig.