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831.1 SG CH-SO

§ 71 Sozialgesetz (SG) - Unterstellung und Beitragspflicht nichterwerbstätiger Personen

Sozialversicherungen und Ergänzungshilfen - Familienzulagen - Verfahren
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§ 71 SG · Unterstellung und Beitragspflicht nichterwerbstätiger Personen

1. Nichterwerbstätige Personen gehören der Familienausgleichskasse derjenigen AHV-Ausgleichskasse an, der sie die AHV-Beiträge entrichten. Wenn diese in ihrem Wohnsitzkanton keine Familienausgleichskasse führt, ist die kantonale Familienausgleichskasse zuständig.

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