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831.1 SG CH-SO

§ 66 Sozialgesetz (SG) - Ziel und Zweck

Sozialversicherungen und Ergänzungshilfen - Familienzulagen - Grundsatz
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§ 66 SG · Ziel und Zweck

1. Die Familienzulagen bezwecken, anspruchsberechtigte Familien zu unterstützen und zu fördern.

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