831.1
SG
CH-SO
§ 65 Sozialgesetz (SG) - Vollzug durch die Einwohnergemeinden
Sozialversicherungen und Ergänzungshilfen - Sozialversicherungen nach Bundesrecht
§ 65 SG · Vollzug durch die Einwohnergemeinden
1. Die Einwohnergemeinden
a) sorgen dafür und kontrollieren, dass ihre Einwohner und Einwohnerinnen die Versicherungspflicht einhalten;
b) informieren die Bevölkerung situativ über die Versicherungspflicht;
c) können von jeder Person in der Einwohnergemeinde einen Versicherungsnachweis verlangen; neu zuziehende Personen haben den Nachweis innert 14 Tagen nach der Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle zu erbringen;
d) weisen versicherungspflichtige Personen ohne nachgewiesenen Versicherungsschutz direkt einem Versicherer der sozialen Krankenversicherung zu.