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831.1 SG CH-SO

§ 65 Sozialgesetz (SG) - Vollzug durch die Einwohnergemeinden

Sozialversicherungen und Ergänzungshilfen - Sozialversicherungen nach Bundesrecht
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§ 65 SG · Vollzug durch die Einwohnergemeinden

1. Die Einwohnergemeinden

a) sorgen dafür und kontrollieren, dass ihre Einwohner und Einwohnerinnen die Versicherungspflicht einhalten;

b) informieren die Bevölkerung situativ über die Versicherungspflicht;

c) können von jeder Person in der Einwohnergemeinde einen Versicherungsnachweis verlangen; neu zuziehende Personen haben den Nachweis innert 14 Tagen nach der Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle zu erbringen;

d) weisen versicherungspflichtige Personen ohne nachgewiesenen Versicherungsschutz direkt einem Versicherer der sozialen Krankenversicherung zu.

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