§ 64 Sozialgesetz (SG) - Vollzug der obligatorischen Krankenpflegeversicherung durch den Kanton
§ 64 SG · Vollzug der obligatorischen Krankenpflegeversicherung durch den Kanton
1. Die Erstellung der Spitalplanung und der Spitalliste im Sinne des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) richtet sich nach den Bestimmungen des Spitalgesetzes. Der Regierungsrat erstellt die Planung und die Liste der für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zugelassenen Pflegeheime.
2. Die Prämienverbilligung im Sinne des KVG richtet sich nach den §§ 89 bis 94.
3. Das Departement nimmt die übrigen dem Kanton nach der Gesetzgebung des Bundes dem Kanton übertragenen Aufgaben im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung wahr, soweit diese nach § 65 nicht den Einwohnergemeinden übertragen sind. Es ist ermächtigt
a) die notwendigen Weisungen zu erlassen;
b) über bundesrechtliche Ausnahmen von der Versicherungspflicht zu entscheiden.