Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.1 SG CH-SO

§ 63 Sozialgesetz (SG) - Erlass von Mindestbeiträgen an die AHV, IV und EO

Sozialversicherungen und Ergänzungshilfen - Sozialversicherungen nach Bundesrecht
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§ 63 SG · Erlass von Mindestbeiträgen an die AHV, IV und EO

1. Die Ausgleichskasse beschliesst über Gesuche zum Erlass von Mindestbeiträgen an die AHV, IV und EO. Der Kanton ist vor dem Erlass anzuhören.

2. Der Kanton trägt erlassene Mindestbeiträge.

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