831.1
SG
CH-SO
§ 6 Sozialgesetz (SG) - Sozialleistungen
Allgemeine Bestimmungen - Grundlagen und Grundsätze - Massnahmen und Leistungen
§ 6 SG · Sozialleistungen
1. Der Kanton gewährleistet und sorgt mit den Einwohnergemeinden dafür, dass die Sozialleistungen in den jeweiligen Leistungsfeldern unter Vorbehalt der Eigenleistungen erbracht, finanziert und vollzogen werden.
2. Individuelle Sozialleistungen werden als Sachleistungen oder als Geldleistungen der Sozialversicherungen, des Kantons oder der Einwohnergemeinden erbracht.
3. Kollektive Sozialleistungen werden vom Kanton oder den Einwohnergemeinden erbracht, indem sie selber soziale Institutionen betreiben oder indem sie andere Gemeinwesen oder öffentliche oder private Institutionen durch Subventionen finanziell unterstützen.
4. Subventionen werden als Beiträge, Darlehen, Bürgschaften und Abgeltungen gewährt.