Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.1 SG CH-SO

§ 58 Sozialgesetz (SG) - Verhältnisprävention

Grundsätze
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§ 58 SG · Verhältnisprävention

1. Der Kanton bekämpft die Ursachen einer sozialen Gefährdung oder Notlage bei den einzelnen sozialen Verhältnissen, indem er

a) Massnahmen in der Spezialgesetzgebung trifft;

b) soziale Problemlagen thematisiert, darüber informiert und kommuniziert, sowie Kampagnen in den jeweiligen Lebenswelten durchführt;

c) Fachstellen errichtet oder unterstützt.

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