831.1
SG
CH-SO
§ 58 Sozialgesetz (SG) - Verhältnisprävention
Grundsätze
§ 58 SG · Verhältnisprävention
1. Der Kanton bekämpft die Ursachen einer sozialen Gefährdung oder Notlage bei den einzelnen sozialen Verhältnissen, indem er
a) Massnahmen in der Spezialgesetzgebung trifft;
b) soziale Problemlagen thematisiert, darüber informiert und kommuniziert, sowie Kampagnen in den jeweiligen Lebenswelten durchführt;
c) Fachstellen errichtet oder unterstützt.