Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.1 SG CH-SO

§ 57 Sozialgesetz (SG) - Gebührentarif

Allgemeine Bestimmungen - Finanzierung durch Kanton und Einwohnergemeinden
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§ 57 SG · Gebührentarif

1. Kantonale Gebühren werden nach dem Gebührentarif erhoben.

2. Kommunale Gebühren sind in rechtsetzenden Reglementen der Einwohnergemeinde festzulegen.

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