831.1
SG
CH-SO
§ 57 Sozialgesetz (SG) - Gebührentarif
Allgemeine Bestimmungen - Finanzierung durch Kanton und Einwohnergemeinden
§ 57 SG · Gebührentarif
1. Kantonale Gebühren werden nach dem Gebührentarif erhoben.
2. Kommunale Gebühren sind in rechtsetzenden Reglementen der Einwohnergemeinde festzulegen.