831.1
SG
CH-SO
§ 56 Sozialgesetz (SG) - Ausgabenbewilligungen
Allgemeine Bestimmungen - Finanzierung durch Kanton und Einwohnergemeinden
§ 56 SG · Ausgabenbewilligungen
1. Der Kantonsrat bewilligt
a) die erforderlichen jährlich wiederkehrenden Ausgaben im Voranschlag endgültig;
b) neue einmalige Ausgaben im Rahmen der verfassungsmässigen Kompetenzordnung;
c)* die Erhöhung des Kantonsanteils in der Prämienverbilligung nach § 93 Absatz 3 bis zu einem Höchstbetrag von 30 Millionen Franken endgültig.
2. Der Regierungsrat
a) beschliesst jährlich wiederkehrende oder einmalige Ausgaben für Ersatzvornahmen bis zu einer Million Franken endgültig;
b) gewährt kantonale Bürgschaften bis zu fünf Millionen Franken im Einzelfall.
3. Die Einwohnergemeinden beschliessen die Ausgaben nach den Regelungen der Gemeindeordnung.
4. Die Verwendung von Mitteln aus dem Lotteriefonds und anderen Fonds bleibt ausdrücklich vorbehalten.