Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.1 SG CH-SO

§ 55 Sozialgesetz (SG) - Lastenausgleich unter den Einwohnergemeinden

Allgemeine Bestimmungen - Finanzierung durch Kanton und Einwohnergemeinden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (206 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 55 SG · Lastenausgleich unter den Einwohnergemeinden

1. Folgende Leistungen unterliegen unter den Einwohnergemeinden dem Lastenausgleich

a) Beiträge an die Ergänzungsleistungen;

b) Beiträge an die interinstitutionelle Zusammenarbeit;

c) Alimentenbevorschussung;

d) Arbeitslosenhilfe, soweit sie nicht über die Arbeitslosenversicherung finanziert werden;

e) Suchthilfe;

f)* Sozialhilfe;

g)* Pflegekostenbeiträge nach § 144ter.

h)* Betreuungsbeiträge nach § 143bis und § 143ter.

2. Der Lastenausgleich umfasst alle Geldleistungen und Rückerstattungen beziehungsweise nicht eingebrachten Forderungen, einschliesslich der mit dem Inkasso verbundenen Betreibungs- und Prozesskosten.

3. Die Kosten des Sozialdienstes und der Sozialadministration trägt die jeweilige Einwohnergemeinde unter Vorbehalt von Absatz 4 selber.

4. Die Verwaltungskosten der Sozialregionen fallen in den Lastenausgleich unter den Einwohnergemeinden, wenn

a) die Sozialregion die gesetzlichen Vorgaben erfüllt und die vom Regierungsrat festgelegten quantitativen, qualitativen, personellen und wirtschaftlichen Anforderungen der Leistungserbringung erfüllt und

b) Sozialdienst und Sozialadministration mit mindestens 2.5 vollen Stellen geführt werden.

5. Der Kanton vollzieht den Lastenausgleich.

6. Die in den Lastenausgleich fallenden Geldleistungen und Verwaltungskosten werden im Verhältnis der Einwohnerzahl nach der aktuellen kantonalen Bevölkerungsstatistik auf die Gesamtheit der Einwohnergemeinden verteilt.

7. Der Regierungsrat kann den Verteilschlüssel nach Absatz 6 ergänzen, um für die Einwohnergemeinden und die Sozialregionen Anreize für eine effizientere Organisation der dem Lastenausgleich unterliegenden Aufgaben zu schaffen.

← § 54 SG Sozialgesetz (SG) - Ziel und Zweck § 56 SG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →