831.1
SG
CH-SO
§ 54 Sozialgesetz (SG) - Kostentragung durch Kanton und Einwohnergemeinden
Allgemeine Bestimmungen - Finanzierung durch Kanton und Einwohnergemeinden
§ 54 SG · Kostentragung durch Kanton und Einwohnergemeinden
1. Kanton und Einwohnergemeinden kommen in den ihnen zugeordneten Leistungsfeldern für die finanziellen Verpflichtungen nach diesem Gesetz auf.
2. Der Kanton leistet die nach dem Bundesrecht verlangten kantonalen Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes.
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