Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.1 SG CH-SO

§ 53 Sozialgesetz (SG) - Übernahme der Taxen

Allgemeine Bestimmungen - Finanzierung durch Kanton und Einwohnergemeinden
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§ 53 SG · Übernahme der Taxen

1. Schuldner oder Schuldnerin der Taxen sind grundsätzlich diejenigen Personen, welche die Leistungen beziehen.

2. Das Gemeinwesen oder die Sozialversicherung vergütet den anspruchsberechtigten Personen die Taxen ganz oder teilweise durch individuelle Sozialleistungen nach diesem Gesetz. Werden die Taxen durch die Sozialleistungen nicht vollständig gedeckt, muss die Differenz durch den Bezüger oder die Bezügerin der Leistung getragen werden.

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