831.1
SG
CH-SO
§ 52 Sozialgesetz (SG) - Genehmigung der Taxen
Allgemeine Bestimmungen - Finanzierung durch Kanton und Einwohnergemeinden
§ 52 SG · Genehmigung der Taxen
1. Der Regierungsrat legt für anerkannte Institutionen generelle Höchsttaxen fest.
2. Das Departement bewilligt die massgebenden individuellen Taxen.
3. In streitigen Fällen legt das Departement die individuellen Taxen fest.
4. Vorbehalten bleiben Regelungen interkantonaler Vereinbarungen.