Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.1 SG CH-SO

§ 52 Sozialgesetz (SG) - Genehmigung der Taxen

Allgemeine Bestimmungen - Finanzierung durch Kanton und Einwohnergemeinden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (206 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 52 SG · Genehmigung der Taxen

1. Der Regierungsrat legt für anerkannte Institutionen generelle Höchsttaxen fest.

2. Das Departement bewilligt die massgebenden individuellen Taxen.

3. In streitigen Fällen legt das Departement die individuellen Taxen fest.

4. Vorbehalten bleiben Regelungen interkantonaler Vereinbarungen.

← § 51 SG Sozialgesetz (SG) - Ziel und Zweck § 53 SG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →