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831.1 SG CH-SO

§ 51 Sozialgesetz (SG) - Leistungsvergütung durch Taxen

Allgemeine Bestimmungen - Finanzierung durch Kanton und Einwohnergemeinden
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§ 51 SG · Leistungsvergütung durch Taxen

1. Die Gemeinwesen und die anerkannten sozialen Institutionen stellen ihre an Einzelpersonen erbrachten Leistungen gestützt auf eine von ihnen festgelegte Taxordnung in Rechnung. Die Taxen berücksichtigen die vollen Kosten der erbrachten Leistungen.

2. Kapitalfolgekosten (Zinsen und Abschreibungen) anrechenbarer Investitionen sowie Rückstellungen für zukünftige Investitionen (Errichtung, Ausbau, Erneuerung und Einrichtung) gelten als Betriebsaufwand. Der Regierungsrat legt die Höhe der anrechenbaren Kapitalfolgekosten und Rückstellungen fest.

3. Leistungen der Gemeinwesen an anerkannte Institutionen werden grundsätzlich als leistungsbezogener Beitrag an die Taxen festgelegt (Subjektfinanzierung). Sie werden direkt der Institution ausgerichtet und vermindern die in Rechnung gestellten Taxen entsprechend.

4. Das Gesetz kann auch Subventionen vorsehen, welche nicht leistungsbezogen ausgerichtet werden (Objektfinanzierung).

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