831.1
SG
CH-SO
§ 5 Sozialgesetz (SG) - Dienstleistungen
Allgemeine Bestimmungen - Grundlagen und Grundsätze - Massnahmen und Leistungen
§ 5 SG · Dienstleistungen
1. Der Kanton gewährleistet und sorgt mit den Einwohnergemeinden dafür, dass Dienstleistungen der sozialen Sicherheit erbracht, finanziert und vollzogen werden.
2. Dienstleistungen sind insbesondere präventive Hilfen, Beratung in Lebenslagen und persönliche Hilfen in Problemlagen.