831.1
SG
CH-SO
§ 48 Sozialgesetz (SG) - Interinstitutionelle Zusammenarbeit
Allgemeine Bestimmungen - Organisation - Zusammenarbeit
§ 48 SG · Interinstitutionelle Zusammenarbeit
1. Der Kanton und die Einwohnergemeinden arbeiten eng mit den Sozialversicherungsträgerinnen und den Arbeitgebervertretungen zusammen und stellen die gemeinschaftliche Entwicklung, Förderung und Durchführung von Angeboten gemeinsamer sozialer Aufgaben sicher.
2. ...
3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. Er bestimmt insbesondere
a) die Mitglieder der Gremien der interinstitutionellen Zusammenarbeit;
b) die kantonale Geschäftsstelle.