831.1
SG
CH-SO
§ 47 Sozialgesetz (SG) - Innerkantonale Partnerschaft
Allgemeine Bestimmungen - Organisation - Zusammenarbeit
§ 47 SG · Innerkantonale Partnerschaft
1. Kanton, Einwohnergemeinden, Sozialversicherungsträger und soziale Institutionen arbeiten partnerschaftlich zusammen.
2. Kanton und Einwohnergemeinden können mit Bürger- und Kirchgemeinden sowie mit privaten Organisationen oder Einzelpersonen zusammenarbeiten, um soziale Aufgaben zu erfüllen.
3. Die Einwohnergemeinden können einzelne soziale Aufgaben oder Leistungsfelder an den Kanton oder an soziale Institutionen oder Privatpersonen übertragen.