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831.1 SG CH-SO

§ 46 Sozialgesetz (SG) - Interkantonale Zusammenarbeit und Anerkennung

Allgemeine Bestimmungen - Organisation - Zusammenarbeit
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§ 46 SG · Interkantonale Zusammenarbeit und Anerkennung

1. Der Regierungsrat kann Verträge mit andern Kantonen abschliessen, um soziale Aufgaben gemeinsam zu erbringen und die Kosten gemeinsam zu tragen.

2. Der Kanton anerkennt in der Regel ausserkantonale soziale Institutionen, wenn der Träger- oder Standortkanton den Betrieb aufgrund interkantonaler Vereinbarungen oder bundesgesetzlich vorgeschriebener Listen bewilligt hat.

3. Kanton und Einwohnergemeinden ermöglichen den Besuch oder Aufenthalt in ausserkantonalen Institutionen, wenn

a) kantonal entsprechende Institutionen oder Plätze fehlen;

b) die Institution besser geeignet oder erreichbar ist;

c) andere wichtige Gründe vorliegen.

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