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831.1 SG CH-SO

§ 45 Sozialgesetz (SG) - Finanzierung

Allgemeine Bestimmungen - Organisation - Fachstelle Arbeitslosenversicherung
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§ 45 SG · Finanzierung

1. Die Finanzierung der Verwaltungskosten der AVIG-Vollzugsstellen und der arbeitsmarktlichen Massnahmen richtet sich nach der Bundesgesetzgebung.

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