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831.1 SG CH-SO

§ 43 Sozialgesetz (SG) - Arbeitslosenversicherung; Aufgaben des Kantons

Allgemeine Bestimmungen - Organisation - Fachstelle Arbeitslosenversicherung
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§ 43 SG · Arbeitslosenversicherung; Aufgaben des Kantons

1. Der Kanton betreibt eine öffentliche Arbeitslosenkasse. Er bezeichnet eine Amtsstelle und führt regionale Arbeitsvermittlungszentren (RAV) sowie eine Logistik-Stelle (LAM), um arbeitsmarktliche Massnahmen bereitzustellen.

2. Der Regierungsrat kann Aufgaben der kantonalen Amtsstelle nach Artikel 85 AVIG an die RAV und das LAM übertragen.

3. Für die RAV setzt der Kanton als tripartite Kommission die Kommission für kantonale Arbeitsmarktpolitik (KAP) ein.

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