§ 42 Sozialgesetz (SG) - Berichterstattung und Aufsicht
§ 42 SG · Berichterstattung und Aufsicht
1. Die Familienausgleichskassen haben dem Verwaltungsrat der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (Verwaltungsrat) den Geschäftsbericht einschliesslich des Revisionsberichtes der Kontrollstelle einzureichen.
1bis. Der Geschäftsbericht oder die zusätzliche besondere Berichterstattung müssen insbesondere je getrennt die Höhe der Beitragssätze und die Summe der Beiträge, das Total der beitragspflichtigen Lohnsummen der diesem Gesetz unterstellten Arbeitgebenden, das Total der Familienzulagen an deren Arbeitnehmende, das Total der Beitragseinnahmen von Seiten der Selbständigerwerbenden und der nichterwerbstätigen Personen sowie das Total der Familienzulagen an Selbständigerwerbende und an nichterwerbstätige Personen enthalten. Der Verwaltungsrat kann die Einzelheiten der Berichterstattung näher umschreiben.
2. Der Verwaltungsrat der Ausgleichskasse übt die Aufsicht aus. Er
a) entscheidet über Streitigkeiten zwischen den Familienausgleichskassen;
b)* genehmigt den Geschäftsbericht der kantonalen Familienausgleichskasse;
c)* berät die Familienausgleichskassen und das Departement.