831.1
SG
CH-SO
§ 41 Sozialgesetz (SG) - Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen
Allgemeine Bestimmungen - Organisation - Familienausgleichskassen
§ 41 SG · Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen
1. Die Familienausgleichskassen sind periodisch zu revidieren.
2. Die den Familienausgleichskassen angeschlossenen Arbeitgebenden sind periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hin zu kontrollieren.
3. Die Bestimmungen des AHVG über die Kassenrevisionen und die Arbeitgeberkontrollen sind sinngemäss anwendbar.