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831.1 SG CH-SO

§ 40 Sozialgesetz (SG) - Kassenzugehörigkeit

Allgemeine Bestimmungen - Organisation - Familienausgleichskassen
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§ 40 SG · Kassenzugehörigkeit

1. Arbeitgebende, die Mitglieder eines Berufsverbandes mit eigener privater Familienausgleichskasse sind, haben dieser beizutreten.

2. Beitragspflichtige, die sowohl einem Berufsverband als auch einem zwischenberuflichen Verband angehören, werden nach freier Wahl der Familienausgleichskasse einer der beiden Verbände angeschlossen.

3. Der kantonalen Familienausgleichskasse haben all diejenigen beizutreten, die keiner privaten Familienausgleichskasse angehören.

4. Die Bestimmungen des AHVG über die Kassenzugehörigkeit und den Kassenwechsel sind sinngemäss anwendbar.

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