831.1
SG
CH-SO
§ 4 Sozialgesetz (SG) - Soziale Aufgaben
Allgemeine Bestimmungen - Grundlagen und Grundsätze - Massnahmen und Leistungen
§ 4 SG · Soziale Aufgaben
1. Kanton und Einwohnergemeinden erfüllen ihre sozialen Aufgaben, indem sie der Bevölkerung Dienstleistungen der sozialen Sicherheit anbieten und individuelle und kollektive Sozialleistungen erbringen.
2. Sie fördern die private soziale Tätigkeit und die Aus-, Fort- und Weiterbildung der mit sozialen Aufgaben beauftragten Personen.