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831.1 SG CH-SO

§ 39 Sozialgesetz (SG) - Kantonale Familienausgleichskasse

Allgemeine Bestimmungen - Organisation - Familienausgleichskassen
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§ 39 SG · Kantonale Familienausgleichskasse

1. Der Kanton führt eine kantonale Familienausgleichskasse als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt. Er überträgt die Geschäftsführung der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn.

2. Die kantonale Familienausgleichskasse

a)* kontrolliert die Beitragspflicht der ihr angeschlossenen Arbeitgebenden, Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender, Selbständigerwerbenden und nichterwerbstätigen Personen;

b)* erhebt die Beiträge für die Familienzulagen von den beitragspflichtigen Unternehmen und Personen;

c) vergütet der Ausgleichskasse die Verwaltungskosten;

d)* vollzieht das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) sowie das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG).

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