831.1
SG
CH-SO
§ 39 Sozialgesetz (SG) - Kantonale Familienausgleichskasse
Allgemeine Bestimmungen - Organisation - Familienausgleichskassen
§ 39 SG · Kantonale Familienausgleichskasse
1. Der Kanton führt eine kantonale Familienausgleichskasse als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt. Er überträgt die Geschäftsführung der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn.
2. Die kantonale Familienausgleichskasse
a)* kontrolliert die Beitragspflicht der ihr angeschlossenen Arbeitgebenden, Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender, Selbständigerwerbenden und nichterwerbstätigen Personen;
b)* erhebt die Beiträge für die Familienzulagen von den beitragspflichtigen Unternehmen und Personen;
c) vergütet der Ausgleichskasse die Verwaltungskosten;
d)* vollzieht das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) sowie das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG).