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831.1 SG CH-SO

§ 38 Sozialgesetz (SG) - Private Familienausgleichskassen

Allgemeine Bestimmungen - Organisation - Familienausgleichskassen
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§ 38 SG · Private Familienausgleichskassen

1. Als private Familienausgleichskassen werden Familienausgleichskassen schweizerischer und kantonaler Berufsverbände von Arbeitgebenden sowie kantonaler zwischenberuflicher Verbände von Arbeitgebenden anerkannt, sofern sie folgenden Bedingungen entsprechen

a) beschränkt sich der Tätigkeitsbereich der Familienausgleichskasse auf den Kanton Solothurn, so müssen ihr wenigstens 50 Arbeitgebende oder wenigstens 500 Arbeitnehmende angehören;

b)* erstreckt sich der Tätigkeitsbereich der Familienausgleichskasse auf mehrere Kantone oder auf die ganze Schweiz, so müssen ihr in mindestens zwei Kantonen wenigstens 50 Arbeitgebende und 500 Arbeitnehmende oder, ohne Rücksicht auf die Zahl der Arbeitgebenden, wenigstens 1000 Arbeitnehmende angehören.

2. Für Familienausgleichskassen, welche von Verbandsausgleichskassen der AHV geführt werden, sind die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 sowie die Absätze 3 und 4 nicht anwendbar. Diese Familienausgleichskassen melden sich beim Regierungsrat für die Registrierung.

3. Der Regierungsrat anerkennt selbstständige Familienausgleichskassen, wenn diese die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

4. Er entzieht die Anerkennung, wenn die Familienausgleichskasse die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt und sie trotz Aufforderung innert angemessener Frist den gesetzmässigen Zustand nicht wieder herstellt.

5. Die Bestimmung der Begriffe Arbeitgebende und Arbeitnehmende richtet sich sinngemäss nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG)[36].

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