§ 37 Sozialgesetz (SG) - Durchführung
§ 37 SG · Durchführung
1. Die Familienausgleichskassen haben die Familienzulagen nach eidgenössischem und kantonalem Recht festzusetzen und auszuzahlen sowie die Beiträge der Arbeitgebenden, Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender, Selbständigerwerbenden und nichterwerbstätigen Personen zu erheben.
2. Die Familienausgleichskassen
a)* müssen mindestens die im Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG) vorgeschriebenen Kinder- und Ausbildungszulagen ausrichten und gewährleisten, dass sie ihre Tätigkeit geordnet und im Einklang mit dem Bundesgesetz, diesem Gesetz und mit ihren eigenen Vorschriften ausüben;
b)* können die Auszahlung der Familienzulagen für Arbeitnehmende den Arbeitgebenden übertragen.
3. Die Familienausgleichskassen sind von kantonalen und kommunalen Steuern befreit.