Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.1 SG CH-SO

§ 36 Sozialgesetz (SG) - Haftung des Kantons

Allgemeine Bestimmungen - Organisation - Ausgleichskasse und IV-Stelle
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§ 36 SG · Haftung des Kantons

1. Die Haftung des Kantons für den Vollzug der bundesrechtlichen Aufgaben richtet sich ausschliesslich nach der Bundesgesetzgebung.

2. Bei den vom Kanton der Ausgleichskasse übertragenen Aufgaben gilt das Verantwortlichkeitsgesetz.

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