831.1
SG
CH-SO
§ 35 Sozialgesetz (SG) - Verwaltungskostenbeiträge
Allgemeine Bestimmungen - Organisation - Ausgleichskasse und IV-Stelle
§ 35 SG · Verwaltungskostenbeiträge
1. Die Ausgleichskasse erhebt für die bundesrechtlichen Aufgaben von den ihr angeschlossenen Arbeitgebenden, Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen Verwaltungskostenbeiträge, welche ihren Verwaltungsaufwand, einschliesslich der Vergütungen für die Aufgaben ihrer Zweigstellen sowie die Revisions- und Kontrollkosten decken.
2. Der Kanton vergütet der Ausgleichskasse die Verwaltungskosten für die ihr vom Kanton übertragenen Aufgaben.