Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.1 SG CH-SO

§ 34 Sozialgesetz (SG) - Revisionsstelle und Arbeitgeberkontrolle

Allgemeine Bestimmungen - Organisation - Ausgleichskasse und IV-Stelle
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§ 34 SG · Revisionsstelle und Arbeitgeberkontrolle

1. Die Revisionsstelle prüft periodisch die Geschäftstätigkeit der Ausgleichskasse und der IV-Stelle nach den Vorschriften der Bundesgesetzgebung. Sie orientiert den Verwaltungsrat.

2. Die Ausgleichskasse nimmt eine Kontrolle der Arbeitgebenden vor oder bestimmt Kontrollstellen.

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