831.1
SG
CH-SO
§ 34 Sozialgesetz (SG) - Revisionsstelle und Arbeitgeberkontrolle
Allgemeine Bestimmungen - Organisation - Ausgleichskasse und IV-Stelle
§ 34 SG · Revisionsstelle und Arbeitgeberkontrolle
1. Die Revisionsstelle prüft periodisch die Geschäftstätigkeit der Ausgleichskasse und der IV-Stelle nach den Vorschriften der Bundesgesetzgebung. Sie orientiert den Verwaltungsrat.
2. Die Ausgleichskasse nimmt eine Kontrolle der Arbeitgebenden vor oder bestimmt Kontrollstellen.