831.1
SG
CH-SO
§ 33 Sozialgesetz (SG) - Zweigstellen
Allgemeine Bestimmungen - Organisation - Ausgleichskasse und IV-Stelle
§ 33 SG · Zweigstellen
1. Die Ausgleichskasse führt Zweigstellen, erteilt ihnen Weisungen und beaufsichtigt sie.
2. Sie kann mit Sozialregionen vereinbaren, dass diese eine Zweigstelle führen.