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831.1 SG CH-SO

§ 33 Sozialgesetz (SG) - Zweigstellen

Allgemeine Bestimmungen - Organisation - Ausgleichskasse und IV-Stelle
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§ 33 SG · Zweigstellen

1. Die Ausgleichskasse führt Zweigstellen, erteilt ihnen Weisungen und beaufsichtigt sie.

2. Sie kann mit Sozialregionen vereinbaren, dass diese eine Zweigstelle führen.

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