Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.1 SG CH-SO

§ 32 Sozialgesetz (SG) - Geschäftsleitung

Allgemeine Bestimmungen - Organisation - Ausgleichskasse und IV-Stelle
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§ 32 SG · Geschäftsleitung

1. Die Befugnisse und Pflichten der Geschäftsleitung der Ausgleichskasse und der Geschäftsleitung der IV-Stelle werden im Organisations- und Geschäftsreglement geregelt.

2. Der Regierungsrat regelt insbesondere die Grundzüge der Kassenorganisation und der Zusammenarbeit zwischen Ausgleichskasse und IV-Stelle in einer Verordnung.

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