831.1
SG
CH-SO
§ 32 Sozialgesetz (SG) - Geschäftsleitung
Allgemeine Bestimmungen - Organisation - Ausgleichskasse und IV-Stelle
§ 32 SG · Geschäftsleitung
1. Die Befugnisse und Pflichten der Geschäftsleitung der Ausgleichskasse und der Geschäftsleitung der IV-Stelle werden im Organisations- und Geschäftsreglement geregelt.
2. Der Regierungsrat regelt insbesondere die Grundzüge der Kassenorganisation und der Zusammenarbeit zwischen Ausgleichskasse und IV-Stelle in einer Verordnung.