§ 31 Sozialgesetz (SG) - Verwaltungsrat
§ 31 SG · Verwaltungsrat
1. Der Regierungsrat wählt für die Ausgleichskasse und die IV-Stelle einen gemeinsamen Verwaltungsrat und dessen Präsidenten oder Präsidentin.
2. Der Verwaltungsrat besteht aus 5-7 Mitgliedern. Die Leiter oder Leiterinnen von Ausgleichskasse und IV-Stelle nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil.
3. Der Verwaltungsrat
a) erlässt ein Organisations- und Geschäftsreglement;
b) beschliesst den Stellenplan und das Organigramm der Ausgleichskasse und der IV-Stelle; Organigramm und Stellenplan der IV-Stelle sind vom Bundesamt zu genehmigen;
c) schlägt die Geschäftsleiter oder Geschäftsleiterinnen der Ausgleichskasse und der IV-Stelle vor;
d) wählt die Revisionsstelle der AKSO und IVSTSO;
e) beaufsichtigt die Ausgleichskasse, IV-Stelle und Familienausgleichskassen und überwacht deren Geschäftsführung;
f) genehmigt Voranschläge, Jahresrechnungen und Jahresberichte der Ausgleichskasse und der kantonalen Familienausgleichskasse;
g) berät die Geschäfte, die vom Regierungsrat oder Kantonsrat zu beschliessen sind;
h) behandelt Aufsichtsbeschwerden gegen Ausgleichskasse, IV-Stelle und die kantonale Familienausgleichskasse;
i) setzt die Beiträge an die Verwaltungskosten der Ausgleichskasse und ihrer Zweigstellen und die Vergütungen an die Zweigstellen fest;
j) kann der Leitung der Ausgleichskasse und der IV-Stelle Weisungen erteilen.