Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.1 SG CH-SO

§ 31 Sozialgesetz (SG) - Verwaltungsrat

Allgemeine Bestimmungen - Organisation - Ausgleichskasse und IV-Stelle
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (206 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 31 SG · Verwaltungsrat

1. Der Regierungsrat wählt für die Ausgleichskasse und die IV-Stelle einen gemeinsamen Verwaltungsrat und dessen Präsidenten oder Präsidentin.

2. Der Verwaltungsrat besteht aus 5-7 Mitgliedern. Die Leiter oder Leiterinnen von Ausgleichskasse und IV-Stelle nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil.

3. Der Verwaltungsrat

a) erlässt ein Organisations- und Geschäftsreglement;

b) beschliesst den Stellenplan und das Organigramm der Ausgleichskasse und der IV-Stelle; Organigramm und Stellenplan der IV-Stelle sind vom Bundesamt zu genehmigen;

c) schlägt die Geschäftsleiter oder Geschäftsleiterinnen der Ausgleichskasse und der IV-Stelle vor;

d) wählt die Revisionsstelle der AKSO und IVSTSO;

e) beaufsichtigt die Ausgleichskasse, IV-Stelle und Familienausgleichskassen und überwacht deren Geschäftsführung;

f) genehmigt Voranschläge, Jahresrechnungen und Jahresberichte der Ausgleichskasse und der kantonalen Familienausgleichskasse;

g) berät die Geschäfte, die vom Regierungsrat oder Kantonsrat zu beschliessen sind;

h) behandelt Aufsichtsbeschwerden gegen Ausgleichskasse, IV-Stelle und die kantonale Familienausgleichskasse;

i) setzt die Beiträge an die Verwaltungskosten der Ausgleichskasse und ihrer Zweigstellen und die Vergütungen an die Zweigstellen fest;

j) kann der Leitung der Ausgleichskasse und der IV-Stelle Weisungen erteilen.

← § 30 SG Sozialgesetz (SG) - Ziel und Zweck § 32 SG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →