831.1
SG
CH-SO
§ 30 Sozialgesetz (SG) - Rechtsform und Bundesaufsicht
Allgemeine Bestimmungen - Organisation - Ausgleichskasse und IV-Stelle
§ 30 SG · Rechtsform und Bundesaufsicht
1. Die Ausgleichskasse und die IV-Stelle sind von der kantonalen Verwaltung unabhängige Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Deren Verwaltungsrat bestimmt ihren Sitz.
2. Die Ausgleichskasse steht unter fachlicher Aufsicht des Bundes und erfüllt ihre Aufgaben gestützt auf die Bundesgesetzgebung und die Weisungen der Bundesorgane.
3. Die IV-Stelle steht unter fachlicher, administrativer und wirtschaftlicher Aufsicht des Bundes und erfüllt ihre Aufgaben gestützt auf die Bundesgesetzgebung und die entsprechenden Weisungen der Bundesorgane.
4. Die Ausgleichskasse und die IV-Stelle verkehren in ihren Zuständigkeitsbereichen direkt mit den Bundesbehörden.