§ 3 Sozialgesetz (SG) - Örtliche Geltung
§ 3 SG · Örtliche Geltung
1. Enthält dieses Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Regelung, sind seine Bestimmungen nur auf Personen anwendbar, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einer Einwohnergemeinde des Kantons haben. Die Bestimmungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten.
2. Der zivilrechtliche Wohnsitz richtet sich nach den Artikeln 23 - 26 des Zivilgesetzbuches. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie nicht nur vorübergehend verweilt, sondern während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum vornherein befristet ist.
3. Der sozialhilferechtliche innerkantonale Unterstützungswohnsitz oder Aufenthaltsort richtet sich analog nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG). Als Aufenthalt gilt dabei die tatsächliche Anwesenheit in einer Einwohnergemeinde.