Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.1 SG CH-SO

§ 28 Sozialgesetz (SG) - Sozialkommission, Vormundschaftsbehörde und Sozialdienst

Allgemeine Bestimmungen - Organisation - Kanton und Gemeinden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (206 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 28 SG · Sozialkommission, Vormundschaftsbehörde und Sozialdienst

1. Die Sozialregion

a)* wählt eine Sozialkommission, die

1. grundsätzliche Fragestellungen der sozialen Sicherheit beurteilt,

2. insbesondere die Sozialhilfe plant, den Bedarf erfasst, die Qualität sichert und darüber entscheidet, ob eine Sozialleistung oder eine Dienstleistung gewährt wird,

3.* ...

b) führt einen Sozialdienst, der

1.* im Einzelfall die Entscheidgrundlagen für die Sozialleistungen sowie die Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes liefert,

2. mit Klienten und Klientinnen individuelle Ziele vereinbart und die Massnahmen vollzieht und überprüft.

2. Die Einwohnergemeinden können eigene Sozialkommissionen bestimmen.

← § 27 SG Sozialgesetz (SG) - Ziel und Zweck § 29 SG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →