831.1
SG
CH-SO
§ 28 Sozialgesetz (SG) - Sozialkommission, Vormundschaftsbehörde und Sozialdienst
Allgemeine Bestimmungen - Organisation - Kanton und Gemeinden
§ 28 SG · Sozialkommission, Vormundschaftsbehörde und Sozialdienst
1. Die Sozialregion
a)* wählt eine Sozialkommission, die
1. grundsätzliche Fragestellungen der sozialen Sicherheit beurteilt,
2. insbesondere die Sozialhilfe plant, den Bedarf erfasst, die Qualität sichert und darüber entscheidet, ob eine Sozialleistung oder eine Dienstleistung gewährt wird,
3.* ...
b) führt einen Sozialdienst, der
1.* im Einzelfall die Entscheidgrundlagen für die Sozialleistungen sowie die Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes liefert,
2. mit Klienten und Klientinnen individuelle Ziele vereinbart und die Massnahmen vollzieht und überprüft.
2. Die Einwohnergemeinden können eigene Sozialkommissionen bestimmen.