Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.1 SG CH-SO

§ 27 Sozialgesetz (SG) - Sozialregionen

Allgemeine Bestimmungen - Organisation - Kanton und Gemeinden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (206 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 27 SG · Sozialregionen

1. Die Einwohnergemeinden erbringen die ihnen zugewiesenen Aufgaben der Sozialhilfe, der institutionellen Zusammenarbeit sowie des Kindes- und Erwachsenenschutzes in Sozialregionen.

2. Eine Sozialregion muss mindestens 12'000 Einwohner und Einwohnerinnen umfassen. Der Regierungsrat kann mit Rücksicht auf die regionalen Verhältnisse Sozialregionen mit einer geringeren Einwohnerzahl zulassen.

3. Die Einwohnergemeinden können weitere soziale Aufgaben grundsätzlich nur jener Sozialregion übertragen, welcher sie für die Sozialhilfe angehören. Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

4. Sozialregionen können sich zusammenschliessen, um soziale Aufgaben gemeinsam zu erfüllen.

← § 26 SG Sozialgesetz (SG) - Ziel und Zweck § 28 SG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →