831.1
SG
CH-SO
§ 27 Sozialgesetz (SG) - Sozialregionen
Allgemeine Bestimmungen - Organisation - Kanton und Gemeinden
§ 27 SG · Sozialregionen
1. Die Einwohnergemeinden erbringen die ihnen zugewiesenen Aufgaben der Sozialhilfe, der institutionellen Zusammenarbeit sowie des Kindes- und Erwachsenenschutzes in Sozialregionen.
2. Eine Sozialregion muss mindestens 12'000 Einwohner und Einwohnerinnen umfassen. Der Regierungsrat kann mit Rücksicht auf die regionalen Verhältnisse Sozialregionen mit einer geringeren Einwohnerzahl zulassen.
3. Die Einwohnergemeinden können weitere soziale Aufgaben grundsätzlich nur jener Sozialregion übertragen, welcher sie für die Sozialhilfe angehören. Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
4. Sozialregionen können sich zusammenschliessen, um soziale Aufgaben gemeinsam zu erfüllen.