831.1
SG
CH-SO
§ 26 Sozialgesetz (SG) - Aufgaben der Einwohnergemeinden
Allgemeine Bestimmungen - Organisation - Kanton und Gemeinden
§ 26 SG · Aufgaben der Einwohnergemeinden
1. Die Einwohnergemeinden sorgen dafür, dass die sozialen Aufgaben in folgenden Leistungsfeldern erfüllt und im Rahmen dieses Gesetzes finanziert werden
a) Familie, Kinder, Jugend und Alter;
b) Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe;
c) Integration der ausländischen Bevölkerung;
d) Arbeitslosenhilfe;
e) Suchthilfe;
f) ambulante und stationäre Betreuung und Pflege;
g) Sozialhilfe;
h) Bestattung;
i) Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenenversicherung;
j) Freiwilliges Engagement;
k) Schulden- und Budgetberatung.
2. Sie können konkrete soziale Projekte unterstützen.