Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.1 SG CH-SO

§ 26 Sozialgesetz (SG) - Aufgaben der Einwohnergemeinden

Allgemeine Bestimmungen - Organisation - Kanton und Gemeinden
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§ 26 SG · Aufgaben der Einwohnergemeinden

1. Die Einwohnergemeinden sorgen dafür, dass die sozialen Aufgaben in folgenden Leistungsfeldern erfüllt und im Rahmen dieses Gesetzes finanziert werden

a) Familie, Kinder, Jugend und Alter;

b) Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe;

c) Integration der ausländischen Bevölkerung;

d) Arbeitslosenhilfe;

e) Suchthilfe;

f) ambulante und stationäre Betreuung und Pflege;

g) Sozialhilfe;

h) Bestattung;

i) Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenenversicherung;

j) Freiwilliges Engagement;

k) Schulden- und Budgetberatung.

2. Sie können konkrete soziale Projekte unterstützen.

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