§ 25 Sozialgesetz (SG) - Aufgaben des Kantons
§ 25 SG · Aufgaben des Kantons
1. Der Kanton stellt im Rahmen der Sozialplanung die sozialen Aufgaben sicher, indem er
a) das Grundangebot und die Basisqualität gewährleistet;
b) den Betrieb sozialer Institutionen bewilligt und beaufsichtigt;
c) Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschliesst;
d) von der Bundesgesetzgebung vorgeschriebene Listen über zugelassene inner- und ausserkantonale soziale Institutionen und Heime erstellt;
e) Resultate und Wirkungen evaluiert und prüft;
f) den Rechtsschutz und die Gleichbehandlung garantiert;
g) Bundesregelungen, interkantonale Regelungen und internationale Übereinkommen vollzieht.
2. Er sorgt dafür, dass die sozialen Aufgaben in folgenden Leistungsfeldern erfüllt und im Rahmen dieses Gesetzes finanziert werden
a) Vollzug der Sozialversicherungen nach Bundesrecht;
b)* Familienzulagen nach Bundesrecht sowie kantonalem Recht;
c)* Ergänzungsleistungen zur Invalidenversicherung und für einkommensschwache Familien;
d) Prämienverbilligung in der Krankenversicherung;
e) Wohnen-Miete;
f) Opferhilfe;
g)* Menschen mit einer Behinderung;
h)* Aufnahme und Unterbringung von unmündigen Personen ausserhalb des Elternhauses (Pflegekinder);
i)* Elternbildung.
3. Er kann konkrete soziale Projekte unterstützen.
4. Wenn es das öffentliche Interesse erfordert und geeignete Institutionen fehlen, kann der Kanton eigene Institutionen schaffen.