831.1
SG
CH-SO
§ 24 Sozialgesetz (SG) - Statistik
Allgemeine Bestimmungen - Wirkungsorientierte Verwaltungsführung
§ 24 SG · Statistik
1. Kanton, Einwohnergemeinden und die nach diesem Gesetz mit Aufgaben betrauten Institutionen erheben und liefern nach Vorgabe des Bundes und der kantonalen Departemente unentgeltlich alle relevanten statistischen Daten, um eine aussagekräftige Sozialstatistik und einen Sozialbericht, die Sozialforschung und wissenschaftliche Arbeiten zu ermöglichen.