§ 23 Sozialgesetz (SG) - Leistungsvereinbarungen und Controlling
§ 23 SG · Leistungsvereinbarungen und Controlling
1. Der Regierungsrat kann in den kantonalen, die Einwohnergemeinden können in den kommunalen Leistungsfeldern Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschliessen.
2. In den Leistungsvereinbarungen ist sicherzustellen, dass
a) die Wirkungsziele und Resultate überprüfbar sind und evaluiert werden;
b) die geforderte Qualität erreicht wird;
c) die Mittel wirtschaftlich eingesetzt werden;
d) der Rechtsschutz gewährleistet ist.
3. Die beauftragende Stelle überprüft, ob die Vorgaben eingehalten werden.
4. Werden die Vorgaben nicht erreicht, ist die Leistungsvereinbarung anzupassen oder aufzulösen. Vorbehalten bleiben vertraglich festgelegte Sanktionen.
5. Der Einwohnergemeindeverband kann in den kommunalen Leistungsfeldern mit Branchenorganisationen Rahmenvereinbarungen aushandeln und deren Anwendung für Leistungsvereinbarungen zwischen Einwohnergemeinden und Dritten empfehlen. Kommt eine Rahmenvereinbarung in zwei Drittel der Einwohnergemeinden zur Anwendung, kann der Regierungsrat diese nach Konsultation des Einwohnergemeindeverbandes und der betreffenden Branchenorganisation für alle Einwohnergemeinden zum verbindlichen Standard erklären.