§ 22 Sozialgesetz (SG) - Voraussetzungen für die Bewilligung und sinngemässe Anwendung der Gesundheitsgesetzgebung
§ 22 SG · Voraussetzungen für die Bewilligung und sinngemässe Anwendung der Gesundheitsgesetzgebung
1. Die Bewilligung oder Anerkennung setzt voraus, dass
a) der Bedarf entsprechend der Sozialplanung nachgewiesen ist;
b) ein Grundangebot in geforderter Basisqualität erbracht wird;
c) ein Betriebskonzept oder Leistungsauftrag vorliegt;
d) die soziale Aufgabe wirtschaftlich erbracht, die soziale Institution wirtschaftlich geführt, die eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit angemessen berücksichtigt wird, die Finanzierung gesichert ist und angemessene Betriebsreserven gebildet werden;
e)* die Bereitschaft zur Zusammenarbeit (Vernetzung) besteht;
f)* die Voraussetzungen gemäss § 22 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 19. Dezember 2018 sinngemäss erfüllt sind, sofern es sich um eine soziale Institution handelt, die gemäss der Krankenversicherungsgesetzgebung zur Gruppe der Leistungserbringer zählt.
2. Jede Bewilligung ist befristet und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, namentlich über
a) die Eignung des Personals in fachlicher und persönlicher Hinsicht;
b) die Begleitung, Betreuung und Behandlung der betroffenen Menschen;
c) die bauliche Gestaltung;
d) die Betriebsführung und Organisation;
e) die Taxgestaltung;
f)* die Versicherungen;
g)* ...
2bis Auf soziale Institutionen, die gemäss der Krankenversicherungsgesetzgebung zur Gruppe der Leistungserbringer zählen, gelangen folgende Vorschriften des GesG sinngemäss zur Anwendung
a) § 23 (Erlöschen der Bewilligung);
b) § 25 (Ergänzende Vorschriften);
c) §§ 26 ff. (Rechte und Pflichten der Patienten und Patientinnen);
d) §§ 59 ff. (Aufsicht);
e) § 64 (Strafbestimmungen);
f) § 65 (Übergangsbestimmungen);
g) § 66 (Ausführungsbestimmungen).
3. Die Bewilligung von sozialen Institutionen, die gemäss der Krankenversicherungsgesetzgebung nicht zur Gruppe der Leistungserbringer zählen, kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a-e nicht mehr erfüllt sind.
4. Die Bewilligung ist insbesondere zu überprüfen, wenn Investitionen getätigt werden, die eine vom Departement bestimmte Höhe überschreiten.