831.1
SG
CH-SO
§ 21 Sozialgesetz (SG) - Bewilligung und Aufsicht
Allgemeine Bestimmungen - Wirkungsorientierte Verwaltungsführung
§ 21 SG · Bewilligung und Aufsicht
1. Das Departement bewilligt und beaufsichtigt das Erbringen von sozialen Aufgaben und den Betrieb sozialer Institutionen, die
a) Leistungen nach diesem Gesetz erbringen oder
b) Beiträge der öffentlichen Hand erhalten.
2. ...
3. Die Bewilligung wird als Betriebsbewilligung, Anerkennung oder Berufsausübungsbewilligung erteilt.
4. Das Departement kann in einzelnen sozialen Leistungsfeldern die Oberämter oder die Sozialorgane der Einwohnergemeinden ermächtigen, Bewilligungen oder Anerkennungen zu erteilen.