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831.1 SG CH-SO

§ 20 Sozialgesetz (SG) - Sozialplanung, Sozialprogramme und Sozialbericht

Allgemeine Bestimmungen - Wirkungsorientierte Verwaltungsführung
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§ 20 SG · Sozialplanung, Sozialprogramme und Sozialbericht

1. Der Regierungsrat legt in Zusammenarbeit mit den Einwohnergemeinden die Grundsätze seiner Sozialpolitik nach Artikel 73 der Kantonsverfassung in einer Sozialplanung oder entsprechend den sozialen Leistungsfeldern in Teilplänen fest und passt sie periodisch den veränderten Verhältnissen an.

2. Die Sozialplanung enthält insbesondere Angaben über

a) Ist- und Sollzustand;

b) Ziele und Prioritäten;

c) Bedarfszahlen und regionale Bedürfnisse;

d) Grundangebot und Basisqualität;

e) notwendige Trägerschaften;

f) weitere notwendige rechtliche, wirtschaftliche und organisatorische Massnahmen.

3. Der Kantonsrat beschliesst die Sozialplanung.

4. Der Regierungsrat und die Einwohnergemeinden setzen die Sozialplanung in Sozialprogrammen um.

5. Der Regierungsrat berichtet dem Kantonsrat periodisch in einem Sozialbericht, ob die Ziele, Resultate und Wirkungen erreicht worden sind und wo die Sozialplanung anzupassen ist. Der Kantonsrat genehmigt den Bericht.

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