§ 2 Sozialgesetz (SG) - Sachliche Geltung
§ 2 SG · Sachliche Geltung
1. Dieses Gesetz regelt
a)* ...
abis)* die Grundsätze der Prävention sowie das freiwillige Engagement;
b)* ...
ater)* den Vollzug des Sozialversicherungsrechtes des Bundes, soweit dieser dem Kanton übertragen ist, nämlich in
1. der Arbeitslosenversicherung (AVIG),
2. der beruflichen Vorsorge (BVG),
3. der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG),
4. der Invalidenversicherung (IVG),
5. dem Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG),
6. den Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG),
7. der Unfallversicherung (UVG),
8. der Militärversicherung (MVG),
9. der Krankenversicherung (KVG),
10. den Familienzulagen ausserhalb der Landwirtschaft (FamZG);
c) den Vollzug sozialer Ergänzungshilfen soweit dieser dem Kanton übertragen ist, nämlich in
1. den Ergänzungsleistungen (ELG),
2. der Krankenversicherung (KVG);
3. Alimentenbevorschussung und -inkassohilfe,
d) die Unterstützung und Hilfe von Kanton und Einwohnergemeinden für die folgenden Lebens- und Problemlagen
1. Familie, Kinder, Jugend und Alter,
2.* Integration der ausländischen Bevölkerung,
3. Wohnen und Miete,
4. Arbeitslosenhilfe,
5. Opferhilfe,
6. Suchthilfe,
7. Menschen mit Behinderungen,
8. Pflege,
9.* Bestattung,
10.* Budget- und Schuldenberatung;
e) die Sozialhilfe und Nothilfe durch die Einwohnergemeinden für Menschen in sozialen Notlagen.
2. Dieses Gesetz bezieht sich grundsätzlich nicht auf die Aufgaben des Kantons und der Gemeinden
a) im Gesundheitswesen;
b) im Bereich der Bildung;
c) * im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht;
d) im Straf- und Massnahmenvollzug.